Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 27. August 2024 im Zusammen- hang mit der Einsprache gegen einen Strafbefehl wegen übler Nachrede bei der Staatsan- waltschaft B.________ Strafanzeige gegen seine frühere Arbeitgeberin, die F.________ AG, ein. Er machte zusammengefasst geltend, der Präsident des Verwaltungsrates der F.________ AG, D.________ (nachfolgend: Beschuldiger), habe ihn während seiner Anstel- lung von Mai 2022 bis Januar 2023 aufgrund eines nicht bzw. zu spät bemerkten Lecks einer Schwefeldioxid-Anlage im Werk G.________ fahrlässig geschädigt. Aufgrund dieses Lecks habe er mehrmals unter einer allergischen Reaktion gelitten, wobei er Narben an den Beinen davongetragen habe. Weiter habe der Beschuldigte Mitarbeiter genötigt, trotz Krankheit zur Arbeit zu erscheinen. Der Beschuldigte habe Anfang Januar 2023 geäussert, dass er [der Beschwerdeführer] schon erleben werde, was passiere, wenn er nicht rangehe, wenn die Firma anrufe, oder wenn er nicht bei der Arbeit erscheine. Am 31. Januar 2023 habe er die Kündigung erhalten, nachdem er zuvor krankgemeldet gewesen sei und nicht auf Anrufe sei- ner Arbeitgeberin reagiert habe. Zudem habe der Beschuldigte ihn weiterhin und entgegen ärztlichen Rates im Werk G.________ eingesetzt. Ausserdem habe der Beschuldigte die ge- samte Belegschaft als "zu blöd, um sich selber die Schuhe zu binden", betitelt und diese mit weiteren, ähnlichen Aussagen beschimpft. Der Beschuldigte habe zudem gegen ihn [den Be- schwerdeführer] Strafanzeige erstattet, weil dieser negative Kommentare über die F.________ AG auf der Homepage H.________ veröffentlicht habe. Dadurch habe er sich seinerseits verleumdet bzw. "rufgeschädigt" gefühlt. 2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft Zug, I. Abteilung, das Verfahren (Unt. Nr. 1A 2024 1953). Am 3. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer (dele- giert) polizeilich einvernommen. Die (delegierte) polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten fand am Folgetag statt, wobei dieser die Aussagen grösstenteils verweigerte. Am 19. Mai 2025 wurde I.________, Leiter Instandhaltung der F.________ AG in der Zeit von Januar 2022 bis März 2023, von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen. Zudem wurde bei der J.________ das Schadensdossier des Beschwerdeführers ediert. 3. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betref- fend fahrlässige Körperverletzung, evtl. Widerhandlung gegen das UVG, Nötigung, Be- schimpfung, Verleumdung etc. ein. Auf die Zivilforderung des Beschwerdeführers wurde nicht eingetreten und die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten des Verfahrens von total CHF 432.00 wurden auf die Staatskasse genommen. Sodann wurde der erbetene Verteidiger mit CHF 1'748.10 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Am 2. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde. 5. Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 wies die Abteilungspräsidentin den Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Anforderungen, welche eine Beschwerdeschrift zu erfüllen hat, hin und setzte ihm Frist an, um seine Beschwerde zu verbessern. Am 17. Juli 2025 reichte der Beschwerde- führer eine weitere Eingabe betreffend "Verbesserung" seiner Beschwerdeschrift ein.
Seite 3/12 6. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung beantragten am 18. bzw. 26. August 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 2 Zunächst sind die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen.
E. 2.1 Die Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2025 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, da sich der Beschwerdeführer darin nicht mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft ausein- andersetzt. Stattdessen enthält die Eingabe weitschweifige Erläuterungen dazu, weshalb sich der Beschwerdeführer an dem "Gesamtbild", welches I.________ von ihm gezeichnet habe, stört, und dieses als "befremdlich" empfindet (act. 1 S. 1). Inwiefern diese Ausführun- gen für die Beschwerde in strafrechtlicher Hinsicht relevant sein sollen, ist nicht ersichtlich.
E. 2.2 Wie gezeigt, reichte der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin eine verbes- serte Beschwerdeschrift ein. Zwar enthält auch diese Eingabe keine Anträge. Diese gehen aber zumindest teilweise aus der Begründung hervor, was bei einer Laienbeschwerde genügt (Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 3). Zudem nimmt der Beschwerde- führer Bezug auf die einzelnen Erwägungen 1-8 der angefochtenen Einstellungsverfügung. Damit genügt die Eingabe vom 17. Juli 2025 im Unterschied zur ursprünglichen Beschwer- deschrift grundsätzlich den formellen Voraussetzungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Nachfol- gend ist mit Bezug auf die einzelnen Tatbestände jeweils zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem Einstellungsentscheid zu den Tatbeständen der fahrläs- sigen einfachen Körperverletzung sowie der Beschimpfung und Verleumdung fest, diese würden nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt. Ein gültiger Strafantrag stelle eine Prozess- voraussetzung dar. Das Strafantragsrecht erlösche nach Ablauf von drei Monaten. Vorlie- gend fehle es an einem gültigen Strafantrag, da der Beschwerdeführer erst ein Jahr nach seiner Entlassung und auch mehr als ein Jahr nach seiner Befragung Strafantrag gestellt ha- be.
Seite 4/12 2.3.2 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Eingabe vom 17. Juli 2025 zwar Bezug auf die voran- stehenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft, macht aber lediglich geltend, es handle sich nicht um eine leichte, sondern um eine schwere fahrlässige Körperverletzung, welche von Amtes wegen zu verfolgen sei (vgl. dazu hinten E. 3.2.5). Zur vorerwähnten Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass es an einem gültigen Strafantrag fehle, äussert sich der Beschwer- deführer nicht. Er macht mithin keine Gründe geltend, die einen anderen Entscheid nahele- gen würden. Soweit die angefochtene Verfügung Antragsdelikte betrifft, ist auf die dagegen erhobene Beschwerde folglich nicht einzutreten. 2.4.1 In seiner Eingabe vom 17. Juli 2025 bringt der Beschwerdeführer eingangs vor, dass seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Nöti- gung gestanden hätten. "Insbesondere" ab Seite 8 gehe er darauf ein, dass die Aussagen von I.________ den Tatverdacht der Nötigung erhärten würden und die Bestätigung für seine eigenen Aussagen seien. Die Daten und die "nachweislich aus der Zeit gerissenen" Aussa- gen von I.________ würden keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte ihn genötigt habe, während seiner Arbeitsunfähigkeit im Betrieb zu erscheinen. 2.4.2 Auch diese vermeintliche Klarstellung des Beschwerdeführers führt nicht dazu, dass die Be- schwerdeschrift vom 2. Juli 2025 verständlich würde. Der Zusammenhang zwischen seinen entsprechenden Ausführungen und der angefochtenen Einstellungsverfügung betreffend den Tatbestand der Nötigung bleibt unklar. Allerdings nimmt der Beschwerdeführer in seiner Ein- gabe vom 17. Juli 2025 Bezug auf E. 5 der angefochtenen Verfügung, in welcher die Staats- anwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich einer Nötigung verneinte. Aus den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers geht – bei grosszügiger Betrachtung
– hervor, welche Gründe seiner Ansicht nach einen anderen Entscheid nahelegen würden. Folglich ist auf die Beschwerde im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Nötigung einzu- treten.
E. 2.5 Im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens wegen eines Verstosses gegen Art. 112 UVG genügt die Eingabe vom 17. Juli 2025 den gesetzlichen Anforderungen, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.6 Auch in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung enthält die Eingabe vom 17. Juli 2025 eine hinreichende Begründung, so dass diesbezüglich ebenfalls auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflo- sigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im
Seite 5/12 Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Ge- richt. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unkla- rer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessens- spielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens wegen Nötigung wie folgt: Der Beschwerdeführer habe angegeben, der Beschuldigte habe ihn im Januar 2023 mehrfach mit der telefonischen Androhung einer Kündigung zu zwingen versucht, zur Arbeit zu erscheinen, obwohl er krankgeschrieben gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe je- doch keine Folge geleistet. Das beschriebene Verhalten des Beschuldigten könnte deshalb allenfalls den Tatbestand der versuchten, aber nicht der vollendeten Nötigung erfüllen. Der Beschuldigte habe jedoch keine Angaben zu diesen Vorwürfen machen wollen und andere Beweismittel würden vollständig fehlen. I.________ habe jedenfalls keinen dieser Sachver- halte bestätigt. Ein rechtsgenüglicher Nachweis dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich in der von der Lehre und Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung er- forderlichen Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers Druck aufgesetzt habe, fehle dem- nach. Ein ruppiger Umgangston mit den Angestellten allein erfülle keinen Straftatbestand.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vorab eine un- sorgfältige Arbeitsweise vor, da sie entgegen seiner Aussage von "mehrfachen" telefoni- schen Anrufen im vorerwähnten Sinn ausgehe. Auf diese Kritik ist mangels Relevanz für den Verfahrensausgang nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldig- te habe ihn am letzten persönlichen Gespräch am 7. Januar 2023 darauf aufmerksam ge- macht, dass er auch arbeiten solle, wenn er krank sei und sich zu melden habe, ansonsten er sehe, was passiere. Und passiert sei die Kündigung, einen Tag nachdem er sich gewei- gert habe, das Telefon abzunehmen. Hier sei der zeitliche Ablauf wichtig. Auch stimme nicht, dass es keinerlei Beweismittel gebe. Die beiden Screenshots seiner Uhr würden deutlich ge- nug beweisen, dass die Firma versucht habe, ihn anzurufen, um ihn zum Arbeiten zu bewe- gen.
E. 3.1.2 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachtei- le stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objek- tiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefü- gig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu be- schränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.3). Erforder- lich ist sodann eine Zwangsintensität, die den Betroffenen entgegen seinem Willen zum ge-
Seite 6/12 wünschten Verhalten bestimmt bzw. bestimmen kann (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar,
E. 3.1.3 Die angeblich vom Beschuldigten vorgebrachte Aussage – sofern sie sich beweisen liesse – erreichte die erforderliche Zwangsintensität nicht. Einerseits schränkte die Aussage die Frei- heit des Beschwerdeführers bei der Willensbildung und -betätigung nicht ein, da er nachweis- lich nicht zur Arbeit erschien. Andererseits war die Aussage bei objektiver Betrachtung auch nicht geeignet, eine besonnene Person zur Arbeitsleistung trotz Arbeitsunfähigkeit zu bewe- gen. Denn es ist allgemein bekannt, dass ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit zu erscheinen hat, wenn er wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert ist (Art. 324a Abs. 1 OR).
E. 3.1.4 Sodann erscheint fraglich, welches Übel der Beschuldigte dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt haben soll. Dieses soll gemäss dem Beschwerdeführer darin bestanden haben, dass der Beschuldigte gesagt habe, er müsse zur Arbeit erscheinen, "ansonsten er sehe, was passiere". Dass der Beschuldigte konkret ein Übel benannt haben soll, macht der Beschwer- deführer mithin nicht geltend. Zwar kann eine Drohung auch averbal geäussert werden. Ob der Beschuldigte dem Beschwerdeführer mit der vorerwähnten, unspezifischen Aussage tatsächlich die Kündigung angedroht haben soll, erscheint fraglich, kann aber schlussendlich offenbleiben.
E. 3.1.5 Bei der Nötigung ist sodann die Rechtswidrigkeit besonders zu prüfen. So ist eine Nötigung nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum er- strebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sitten- widrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Der Zweck der vom Beschuldigten behaupteten Nöti- gung soll darin bestanden haben, ihn zur Arbeitsleistung zu zwingen. Dieser Zweck ist nicht per se rechtswidrig, hatte der Beschwerdeführer doch grundsätzlich eine persönliche Ar- beitspflicht zu erfüllen (Art. 321 OR). Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gilt dies zwar, wie gezeigt, nicht. Doch nicht jede Krankheit hat die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit zur Fol- ge (Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 8. A. 2026, Art. 324a OR N 21). Der Beschuldigte soll die fragliche Aussage gemäss dem Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch und nicht am Telefon getätigt haben. Vor diesem Hintergrund ist naheliegend, dass der Beschul- digte seine Meinung zum Ausdruck gebracht haben könnte, die Krankheit des Beschwerde- führers verunmögliche dessen Arbeitsleistung nicht oder nicht vollständig. Diese Auslegung findet in den Akten weitere Stützen. Denn gemäss dem Beschwerdeführer, soll der Beschul- digte bei anderer Gelegenheit die Belegschaft aufgefordert haben, nicht wegen "jedem Weh- wehchen" in den "Krankenstand" zu gehen (act. 7/1 Beilage S. 4). Damit scheint nahelie- gend, dass der Beschuldigte das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer bestritten hat. Darin kann kein rechtswidriger Zweck erblickt werden. Dies gilt auch bei Vor- lage eines Arbeitszeugnisses, zumal dieses kein absolutes Beweismittel darstellt. Zweifelt der Arbeitgeber begründeterweise an der Richtigkeit eines Zeugnisses, so kann er auf seine Kosten vom Arbeitnehmer eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen (Urteil des Bun- desgerichts 8C_619 vom 13. April 2015 E. 3.2.1).
E. 3.1.6 Ebenfalls ist fraglich, ob das vom Beschuldigten (angeblich) gewählte Mittel, die (implizite) Androhung der Kündigung, unrechtmässig gewesen wäre. Denn der Arbeitgeber hat das
Seite 7/12 Recht, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen (Art. 335 Abs. 1 OR). Die Frage, ob eine Kündigung zur Unzeit erfolgte (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) oder missbräuchlich war (Art. 336 Abs. 1 OR), ist zivilrechtlicher Natur. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Abteilungsleiter der Giesserei angerufen wurde, stellt kein unrechtmässiges Mittel dar, zumal es dem Arbeit- geber nicht verboten ist, sich nach dem Verbleib eines Arbeitnehmers zu erkundigen.
E. 3.1.7 Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Beschuldigte die fragliche Aussage tatsächlich gemacht hat bzw. ob aufgrund der Beweislage davon ausgegangen werden könn- te. So oder anders ist der Tatbestand der Nötigung nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verstosses gegen Art. 112 UVG wie folgt: Weder aus den beigezogenen Akten der J.________ noch aus den Ausführungen von I.________ ergäben sich konkrete Anhaltspunkte für vorsätzliche Verstösse des Beschuldigten gegen das Unfallversicherungsgesetz. Rechtsgenügliche Hin- weise dafür, dass er selbst Mitarbeiter konkret davon abgehalten hätte, die gemäss J.________ vorhandene und zur Verfügung gestellte Schutzkleidung zu tragen, oder den Mitarbeitenden vorsätzlich keine solche beschafft habe, würden komplett fehlen. Auch der Beweis einer direkten bzw. bewussten Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die von I.________ bestätigte Leckage an einer der Maschinen bzw. die vorsätzliche Verzögerung von deren Reparatur fehle.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Staatsanwaltschaft sei entgangen, dass die J.________ indirekt bestätigt habe, dass es bei der F.________ AG keine Masken und keine entsprechende Schutzausrüstungen gegeben habe. Andernfalls hätte I.________ die Mas- ken nicht extra bestellen müssen. Dies habe die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt. Auch im Zusammenhang mit den Sicherheitsvorkehrungen im Werk G.________ habe I.________ das bereits erwähnte Leck bestätigt. Dass es ein Schwefeldioxidleck gewesen sein müsse, beweise der Vorfall vom November 2022, als eine Magnesiummaschine ange- fangen habe zu brennen. Denn Magnesium könne nicht brennen, wenn Schwefeldioxid zuge- führt werde. Dies sei wiederum eine Bestätigung dafür, dass die Sicherheitsvorkehrungen an diesen Anlagen sehr "säumig" gewesen seien. Bemerkenswert sei, dass dies genau in die Zeit gefallen sei, als er eine erneute Episode [seiner Beschwerden] gehabt habe, und es sei sehr wahrscheinlich, dass dieses Schwefeldioxid seine Episoden ausgelöst habe. Die Aus- sagen von I.________ entsprächen nicht der Wahrheit. Dies sei aber auch nachvollziehbar, da I.________ als Leiter der Instandhaltung dafür verantwortlich gewesen sei, dass sich die Magnesiumanlage in einem sicheren und ordentlichen Zustand befinde. Instandhaltung und Wartung bedeute hauptsächlich, dass man auf diverse Sicherheits- und Kontrollmechanis- men reagiere. Als CEO sei der Beschuldigte sehr wohl verantwortlich dafür, dass die Sicher- heitsvorkehrungen eingehalten würden, zumal die Firma eine ISO-Zertifizierung habe und entsprechende Nachweise und Protokolle vorlegen müsse. Sicherheitsschulungen hätten nicht stattgefunden.
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen nicht aufzuzeigen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das UVG zu Unrecht eingestellt haben soll. Im Gegenteil ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für vorsätzliche Verstös-
Seite 8/12 se gegen Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten i.S.v. Art. 112 UVG. Der zuständige Vertreter der J.________ besuchte den Betrieb der F.________ AG am 5. Oktober 2023 sowie am 26. Juni 2024. Beim ersten Besuch konnte ei- ne Messung der SO2-Konzentration wegen Stillstandes der Schmelzöfen nicht stattfinden. Allerdings wurde festgestellt, dass im Werk G.________ mehrere Sensoren die SO2- Konzentration messen und einen Alarm auslösen, wenn sich diese nicht innerhalb der vorge- gebenen Grenzen bewegen würden. Zudem wurde festgehalten, dass den Mitarbeitenden im Werk G.________ eine ABEK Halbmaske, Gesichtsvisier, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe und feuerfeste Bekleidung zur Verfügung gestanden hätten. Beim Besuch vom 26. Juni 2024 waren drei Schmelzöfen im Werk G.________ in Betrieb. Der Vertreter der J.________ kam zum Schluss, dass die Atemluft keinen Anlass zur Beanstandung gebe. Die Schadstoffe SO2 und Magnesiumrauch hätten nicht in gesundheitsschädigender oder belästigender Form festgestellt werden können. Diese Erkenntnis deckt sich mit den Aussagen von I.________, der festhielt, die J.________ habe nie etwas bemängelt und man habe die Halle immer gelüf- tet. Zudem hielt die J.________ in ihrem Bericht fest, SO2 sei ein stark stechendes Gas. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiter bei einer Konzentration über der Geruchsschwelle den Arbeitsplatz freiwillig verlassen hätten. Sodann würde die Zufuhr von SO2 in diesem Fall über den vorhandenen Durchflusssensor unterbrochen. Folglich gibt es keine Anzeichen für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften. Der Umstand, dass I.________ für den Beschwerdeführer offenbar eine persönliche "ABEK Halbmaske" bestellt hat, stellt keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Sicherheitsvorkehrungen ungenügend ge- wesen wären. Denn selbst der Beschwerdeführer anerkennt, dass ihm schon vorher eine Schutzausrüstung inkl. einer Atemmaske zur Verfügung gestellt wurde. Er behauptet ledig- lich, die Masken seien bereits von anderen Mitarbeitern getragen worden und verschmutzt gewesen (act. Vi. 7/2 S. 11; act. 1 S. 14). Dies wurde von I.________ bestritten (act. Vi 2/3 Rz. 16). Ob die von der F.________ AG unbestrittenermassen zur Verfügung gestellten Atemschutzmasken gegebenfalls zeitweise schmutzig waren, ist für den vom Beschuldigten erhobenen, strafrechtlichen Vorwurf indes irrelevant und kann folglich offenbleiben.
E. 3.2.3 Die Fachärzte der J.________ kamen in ihrem ärztlichen Bericht vom 2. Juli 2024 zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden (Exantheme, Husten, Kopfschmerzen) glaubhaft im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit im Werk G.________ aufgetreten seien. Der Verursachungsmechanismus dieser Beschwerden lasse sich retrospektiv aber nicht mit Sicherheit klären. Am wahrscheinlichsten erscheine ei- ne Exposition gegenüber Schwefeldioxid. Aufgrund dieser ärztlichen Feststellungen ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers tatsächlich in einem Zu- sammenhang mit seiner Tätigkeit im Werk G.________ stehen. Dies bedeutet allerdings kei- neswegs, dass die Beschwerden auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Beschuldigten zurückzuführen wären. Schlussendlich muss die tatsächliche Ursache offen- bleiben. Es ist aber festzuhalten, dass gemäss I.________ sieben Personen in zwei Schich- ten im Werk G.________ arbeiteten. Zudem haben sich auch Externe dort aufgehalten. Von keiner dieser Personen sind gesundheitliche Beschwerden im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt im Werk G.________ bekannt. Dies stützt wiederum die Feststellung der J.________, nach welcher keine gesundheitsschädigende Schadstoffe im Werk G.________ festgestellt werden konnten.
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E. 3.2.4 Doch selbst wenn Sicherheitsvorschriften verletzt worden wären, so gäbe es keine Anhalts- punkte dafür, dass dies dem Beschuldigten angelastet werden könnte. Wie der Beschwerde- führer anerkennt, war I.________ als Leiter Instandhaltung für den sicheren Zustand der Ma- gnesiumanlage zuständig. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass I.________ für diese Aufgabe nicht qualifiziert gewesen wäre. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche zusätzlichen Massnahmen – neben der Anstel- lung und Beauftragung von I.________ – der Beschuldigte seiner Ansicht nach hätte ergrei- fen müssen. Soweit er vorbringt, der Beschuldigte sei als CEO für die ISO-Zertifizie-rung verantwortlich gewesen, ist dies unbehilflich, zumal keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die ISO-Standards nicht eingehalten worden wären.
E. 3.2.5 Wie voranstehend gezeigt, gibt es keine Hinweise dafür, dass die Sicherheitsvorkehrungen der F.________ AG ungenügend gewesen waren. Eine Strafbarkeit nach Art. 112 UVG fällt mithin ausser Betracht, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Aus demselben Grund lässt sich auch bezüglich des Tatbestandes der (schweren) fahrlässigen Körperverletzung keinen Tatverdacht erhärten. Ob die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers – wie von ihm vorgebracht – als schwere Körperverletzung qualifiziert werden könnten, kann folglich dahinstehen.
E. 3.3 Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren auch in Bezug auf die bean- zeigten Urkundendelikte ein. Sie führte aus, es fehle diesbezüglich an hinreichenden An- haltspunkten für strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Abrechnung von Arbeits- stunden. Eine Befragung der Leiter der HR-Abteilung sei deshalb nicht angezeigt.
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zu diesem Punkt vor, die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, seine "Stundenbuchungen" zu berücksichtigen. Daraus sei zu entnehmen, dass er über Wo- chen und Monate in den Pausen nicht mehr ein- und ausgestempelt habe. Es sei damals be- kannt gewesen, dass das System die Pausen automatisch eingetragen habe. Es sei hinge- gen nicht bekannt gewesen, dass das System den Mitarbeiter um 17:00 Uhr automatisch ausgeloggt habe. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass er über Wochen hinweg immer wieder exakt um die gleiche Zeit ein- bzw. ausgestempelt habe. Wenn eine Firma die Ange- stellten für geleistete Arbeit nicht bezahle, dann sei dies seines Erachtens sehr wohl eine strafbare Handlung, zumal es ihm seine Tätigkeit auch nicht erlaubt habe, die Pausen zu den üblichen Zeiten zu "konsumieren" und er deswegen das eine oder andere Mal in den Pausen durchgearbeitet habe.
E. 3.3.2 Dem Beschwerdeführer kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Dass Pausen durch die F.________ AG gemäss den gesetzlichen Vorgaben angeordnet und diese zu bestimm- ten Zeiten zu beziehen waren, ist nicht zu beanstanden und war dem Beschwerdeführer of- fenkundig bewusst, wie die Verteidigung zu Recht vorbringt. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt sich ferner, dass er während den 37 abgebildeten Wochen lediglich sieben Mal bis 17:00 Uhr gearbeitet hat. Mithin kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer über Wochen hinweg automatisch immer um die exakt gleiche Zeit ausge- stempelt worden sein soll. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass die Mitarbeitenden der F.________ AG ihre Arbeit in Gleitzeit innerhalb von Rahmenzeiten zu verrichten hatten, wie die Verteidigung ausführt. I.________ bestätigte, dass die Schichtarbeiter ihr Pensum nicht hätten überziehen dürfen. Er führte weiter aus, dass nicht erfasste Überstunden üblicherwei-
Seite 10/12 se nachgebucht worden seien, wobei hierfür Frau K.________ zuständig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für ein vorsätzlich begange- nes Urkundendelikt auszumachen sind.
E. 3.3.3 Schliesslich muss auch in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass nicht ersicht- lich ist, inwiefern die allfällige Erstellung einer falschen Urkunde dem Beschuldigten angelas- tet werden könnte. Für die Erfassung der Arbeitszeiten war Frau K.________ vom HR zu- ständig. Dass der Beschuldigten in den Prozess der Arbeitszeiterfassung eingegriffen hätte, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 3.4 Ein hinreichender Tatverdacht auf eine Straftat des Beschuldigten lässt sich nach dem Ge- sagten nicht erstellen. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung daher zu Recht einge- stellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 4 Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 4.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2.1 Der Beschuldigte liess eine Vernehmlassung einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschul- digten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungs- verfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem frei- sprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizi- aldelikte hat daher – im Gegensatz zum Berufungsverfahren – der Staat und nicht die unter- liegende Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen. 4.2.2 Das vorliegende Verfahren betrifft sowohl Antrags- wie auch Offizialdelikte. Der Beschwerde- führer bestritt zwar nicht explizit, dass kein gültiger Strafantrag vorliegt. Gleichzeitig unter- liess er es aber auch, seine Beschwerde auf die Offizialdelikte zu beschränken. Die Verteidi- gung nahm in ihrer Vernehmlassung allerdings nur sehr kurz Bezug auf die Prozessvoraus- setzung des Strafantrages. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Entschädigung des Beschuldigten im Umfang von einem Fünftel aufzuerlegen. Im restlichen Umfang ist der Beschuldigte für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) aus der Staatskasse zu entschädi- gen. 4.2.3 Die Verteidigung macht mit eingereichter Honorarnote einen Aufwand von 6.92 Stunden gel- tend. Darin enthalten ist auch ein antizipierter Aufwand von 1.5 Stunden für die Besprechung des vorliegenden Beschlusses. Dieser Aufwand ist nicht zu entschädigen, da es sich um ei- nen kurzen Beschluss handelt, der keiner weitergehenden Besprechung bedarf, zumal der Beschuldigte keinerlei weitere Schritte ergreifen muss. Die Honorarnote ist folglich um 1.5
Seite 11/12 Stunden auf 5.42 Stunden zu kürzen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) und der MWST beträgt der Entschädigungsanspruch bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 (a§ 15 Abs. 2 AnwT) gerundet CHF 1'328.00. Der Beschwerdeführer hat den Beschuldigten somit mit CHF 265.60 zu entschädigen. Der Restbetrag von CHF 1'062.40 geht zu Lasten der Staatskasse und ist direkt Rechtsanwalt E.________ auszuzahlen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 800.00 Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 860.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 verrechnet. Im Mehrbetrag von CHF 60.00 stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten mit CHF 265.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Im Übrigen wird Rechtsanwalt E.________ mit CHF 1'062.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 12/12
- Mitteilung an: - Parteien - Bezirksgericht B.________, Präsidium des Strafgerichts, Verfahren ST.2024.101 (gemäss Verfügung vom 27. Juni 2025) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2025 51 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 19. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, und D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Einstellung
Seite 2/12 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 27. August 2024 im Zusammen- hang mit der Einsprache gegen einen Strafbefehl wegen übler Nachrede bei der Staatsan- waltschaft B.________ Strafanzeige gegen seine frühere Arbeitgeberin, die F.________ AG, ein. Er machte zusammengefasst geltend, der Präsident des Verwaltungsrates der F.________ AG, D.________ (nachfolgend: Beschuldiger), habe ihn während seiner Anstel- lung von Mai 2022 bis Januar 2023 aufgrund eines nicht bzw. zu spät bemerkten Lecks einer Schwefeldioxid-Anlage im Werk G.________ fahrlässig geschädigt. Aufgrund dieses Lecks habe er mehrmals unter einer allergischen Reaktion gelitten, wobei er Narben an den Beinen davongetragen habe. Weiter habe der Beschuldigte Mitarbeiter genötigt, trotz Krankheit zur Arbeit zu erscheinen. Der Beschuldigte habe Anfang Januar 2023 geäussert, dass er [der Beschwerdeführer] schon erleben werde, was passiere, wenn er nicht rangehe, wenn die Firma anrufe, oder wenn er nicht bei der Arbeit erscheine. Am 31. Januar 2023 habe er die Kündigung erhalten, nachdem er zuvor krankgemeldet gewesen sei und nicht auf Anrufe sei- ner Arbeitgeberin reagiert habe. Zudem habe der Beschuldigte ihn weiterhin und entgegen ärztlichen Rates im Werk G.________ eingesetzt. Ausserdem habe der Beschuldigte die ge- samte Belegschaft als "zu blöd, um sich selber die Schuhe zu binden", betitelt und diese mit weiteren, ähnlichen Aussagen beschimpft. Der Beschuldigte habe zudem gegen ihn [den Be- schwerdeführer] Strafanzeige erstattet, weil dieser negative Kommentare über die F.________ AG auf der Homepage H.________ veröffentlicht habe. Dadurch habe er sich seinerseits verleumdet bzw. "rufgeschädigt" gefühlt. 2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft Zug, I. Abteilung, das Verfahren (Unt. Nr. 1A 2024 1953). Am 3. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer (dele- giert) polizeilich einvernommen. Die (delegierte) polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten fand am Folgetag statt, wobei dieser die Aussagen grösstenteils verweigerte. Am 19. Mai 2025 wurde I.________, Leiter Instandhaltung der F.________ AG in der Zeit von Januar 2022 bis März 2023, von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen. Zudem wurde bei der J.________ das Schadensdossier des Beschwerdeführers ediert. 3. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betref- fend fahrlässige Körperverletzung, evtl. Widerhandlung gegen das UVG, Nötigung, Be- schimpfung, Verleumdung etc. ein. Auf die Zivilforderung des Beschwerdeführers wurde nicht eingetreten und die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten des Verfahrens von total CHF 432.00 wurden auf die Staatskasse genommen. Sodann wurde der erbetene Verteidiger mit CHF 1'748.10 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Am 2. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde. 5. Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 wies die Abteilungspräsidentin den Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Anforderungen, welche eine Beschwerdeschrift zu erfüllen hat, hin und setzte ihm Frist an, um seine Beschwerde zu verbessern. Am 17. Juli 2025 reichte der Beschwerde- führer eine weitere Eingabe betreffend "Verbesserung" seiner Beschwerdeschrift ein.
Seite 3/12 6. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung beantragten am 18. bzw. 26. August 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1.1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerde er- folgte innert Frist. 1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 1.3 Gemäss Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO hat die Person, die eine Beschwerde einreicht, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Beschwer- de diese Anforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. Art. 385 Abs. 2 StPO). 2. Zunächst sind die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. 2.1 Die Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2025 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, da sich der Beschwerdeführer darin nicht mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft ausein- andersetzt. Stattdessen enthält die Eingabe weitschweifige Erläuterungen dazu, weshalb sich der Beschwerdeführer an dem "Gesamtbild", welches I.________ von ihm gezeichnet habe, stört, und dieses als "befremdlich" empfindet (act. 1 S. 1). Inwiefern diese Ausführun- gen für die Beschwerde in strafrechtlicher Hinsicht relevant sein sollen, ist nicht ersichtlich. 2.2 Wie gezeigt, reichte der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin eine verbes- serte Beschwerdeschrift ein. Zwar enthält auch diese Eingabe keine Anträge. Diese gehen aber zumindest teilweise aus der Begründung hervor, was bei einer Laienbeschwerde genügt (Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 3). Zudem nimmt der Beschwerde- führer Bezug auf die einzelnen Erwägungen 1-8 der angefochtenen Einstellungsverfügung. Damit genügt die Eingabe vom 17. Juli 2025 im Unterschied zur ursprünglichen Beschwer- deschrift grundsätzlich den formellen Voraussetzungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Nachfol- gend ist mit Bezug auf die einzelnen Tatbestände jeweils zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem Einstellungsentscheid zu den Tatbeständen der fahrläs- sigen einfachen Körperverletzung sowie der Beschimpfung und Verleumdung fest, diese würden nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt. Ein gültiger Strafantrag stelle eine Prozess- voraussetzung dar. Das Strafantragsrecht erlösche nach Ablauf von drei Monaten. Vorlie- gend fehle es an einem gültigen Strafantrag, da der Beschwerdeführer erst ein Jahr nach seiner Entlassung und auch mehr als ein Jahr nach seiner Befragung Strafantrag gestellt ha- be.
Seite 4/12 2.3.2 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Eingabe vom 17. Juli 2025 zwar Bezug auf die voran- stehenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft, macht aber lediglich geltend, es handle sich nicht um eine leichte, sondern um eine schwere fahrlässige Körperverletzung, welche von Amtes wegen zu verfolgen sei (vgl. dazu hinten E. 3.2.5). Zur vorerwähnten Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass es an einem gültigen Strafantrag fehle, äussert sich der Beschwer- deführer nicht. Er macht mithin keine Gründe geltend, die einen anderen Entscheid nahele- gen würden. Soweit die angefochtene Verfügung Antragsdelikte betrifft, ist auf die dagegen erhobene Beschwerde folglich nicht einzutreten. 2.4.1 In seiner Eingabe vom 17. Juli 2025 bringt der Beschwerdeführer eingangs vor, dass seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Nöti- gung gestanden hätten. "Insbesondere" ab Seite 8 gehe er darauf ein, dass die Aussagen von I.________ den Tatverdacht der Nötigung erhärten würden und die Bestätigung für seine eigenen Aussagen seien. Die Daten und die "nachweislich aus der Zeit gerissenen" Aussa- gen von I.________ würden keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte ihn genötigt habe, während seiner Arbeitsunfähigkeit im Betrieb zu erscheinen. 2.4.2 Auch diese vermeintliche Klarstellung des Beschwerdeführers führt nicht dazu, dass die Be- schwerdeschrift vom 2. Juli 2025 verständlich würde. Der Zusammenhang zwischen seinen entsprechenden Ausführungen und der angefochtenen Einstellungsverfügung betreffend den Tatbestand der Nötigung bleibt unklar. Allerdings nimmt der Beschwerdeführer in seiner Ein- gabe vom 17. Juli 2025 Bezug auf E. 5 der angefochtenen Verfügung, in welcher die Staats- anwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich einer Nötigung verneinte. Aus den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers geht – bei grosszügiger Betrachtung
– hervor, welche Gründe seiner Ansicht nach einen anderen Entscheid nahelegen würden. Folglich ist auf die Beschwerde im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Nötigung einzu- treten. 2.5 Im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens wegen eines Verstosses gegen Art. 112 UVG genügt die Eingabe vom 17. Juli 2025 den gesetzlichen Anforderungen, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.6 Auch in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung enthält die Eingabe vom 17. Juli 2025 eine hinreichende Begründung, so dass diesbezüglich ebenfalls auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflo- sigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im
Seite 5/12 Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Ge- richt. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unkla- rer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessens- spielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens wegen Nötigung wie folgt: Der Beschwerdeführer habe angegeben, der Beschuldigte habe ihn im Januar 2023 mehrfach mit der telefonischen Androhung einer Kündigung zu zwingen versucht, zur Arbeit zu erscheinen, obwohl er krankgeschrieben gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe je- doch keine Folge geleistet. Das beschriebene Verhalten des Beschuldigten könnte deshalb allenfalls den Tatbestand der versuchten, aber nicht der vollendeten Nötigung erfüllen. Der Beschuldigte habe jedoch keine Angaben zu diesen Vorwürfen machen wollen und andere Beweismittel würden vollständig fehlen. I.________ habe jedenfalls keinen dieser Sachver- halte bestätigt. Ein rechtsgenüglicher Nachweis dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich in der von der Lehre und Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung er- forderlichen Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers Druck aufgesetzt habe, fehle dem- nach. Ein ruppiger Umgangston mit den Angestellten allein erfülle keinen Straftatbestand. 3.1.1 Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vorab eine un- sorgfältige Arbeitsweise vor, da sie entgegen seiner Aussage von "mehrfachen" telefoni- schen Anrufen im vorerwähnten Sinn ausgehe. Auf diese Kritik ist mangels Relevanz für den Verfahrensausgang nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldig- te habe ihn am letzten persönlichen Gespräch am 7. Januar 2023 darauf aufmerksam ge- macht, dass er auch arbeiten solle, wenn er krank sei und sich zu melden habe, ansonsten er sehe, was passiere. Und passiert sei die Kündigung, einen Tag nachdem er sich gewei- gert habe, das Telefon abzunehmen. Hier sei der zeitliche Ablauf wichtig. Auch stimme nicht, dass es keinerlei Beweismittel gebe. Die beiden Screenshots seiner Uhr würden deutlich ge- nug beweisen, dass die Firma versucht habe, ihn anzurufen, um ihn zum Arbeiten zu bewe- gen. 3.1.2 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachtei- le stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objek- tiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefü- gig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu be- schränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.3). Erforder- lich ist sodann eine Zwangsintensität, die den Betroffenen entgegen seinem Willen zum ge-
Seite 6/12 wünschten Verhalten bestimmt bzw. bestimmen kann (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar,
4. A. 2019, Art. 181 StGB N 26). 3.1.3 Die angeblich vom Beschuldigten vorgebrachte Aussage – sofern sie sich beweisen liesse – erreichte die erforderliche Zwangsintensität nicht. Einerseits schränkte die Aussage die Frei- heit des Beschwerdeführers bei der Willensbildung und -betätigung nicht ein, da er nachweis- lich nicht zur Arbeit erschien. Andererseits war die Aussage bei objektiver Betrachtung auch nicht geeignet, eine besonnene Person zur Arbeitsleistung trotz Arbeitsunfähigkeit zu bewe- gen. Denn es ist allgemein bekannt, dass ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit zu erscheinen hat, wenn er wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert ist (Art. 324a Abs. 1 OR). 3.1.4 Sodann erscheint fraglich, welches Übel der Beschuldigte dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt haben soll. Dieses soll gemäss dem Beschwerdeführer darin bestanden haben, dass der Beschuldigte gesagt habe, er müsse zur Arbeit erscheinen, "ansonsten er sehe, was passiere". Dass der Beschuldigte konkret ein Übel benannt haben soll, macht der Beschwer- deführer mithin nicht geltend. Zwar kann eine Drohung auch averbal geäussert werden. Ob der Beschuldigte dem Beschwerdeführer mit der vorerwähnten, unspezifischen Aussage tatsächlich die Kündigung angedroht haben soll, erscheint fraglich, kann aber schlussendlich offenbleiben. 3.1.5 Bei der Nötigung ist sodann die Rechtswidrigkeit besonders zu prüfen. So ist eine Nötigung nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum er- strebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sitten- widrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Der Zweck der vom Beschuldigten behaupteten Nöti- gung soll darin bestanden haben, ihn zur Arbeitsleistung zu zwingen. Dieser Zweck ist nicht per se rechtswidrig, hatte der Beschwerdeführer doch grundsätzlich eine persönliche Ar- beitspflicht zu erfüllen (Art. 321 OR). Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gilt dies zwar, wie gezeigt, nicht. Doch nicht jede Krankheit hat die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit zur Fol- ge (Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 8. A. 2026, Art. 324a OR N 21). Der Beschuldigte soll die fragliche Aussage gemäss dem Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch und nicht am Telefon getätigt haben. Vor diesem Hintergrund ist naheliegend, dass der Beschul- digte seine Meinung zum Ausdruck gebracht haben könnte, die Krankheit des Beschwerde- führers verunmögliche dessen Arbeitsleistung nicht oder nicht vollständig. Diese Auslegung findet in den Akten weitere Stützen. Denn gemäss dem Beschwerdeführer, soll der Beschul- digte bei anderer Gelegenheit die Belegschaft aufgefordert haben, nicht wegen "jedem Weh- wehchen" in den "Krankenstand" zu gehen (act. 7/1 Beilage S. 4). Damit scheint nahelie- gend, dass der Beschuldigte das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer bestritten hat. Darin kann kein rechtswidriger Zweck erblickt werden. Dies gilt auch bei Vor- lage eines Arbeitszeugnisses, zumal dieses kein absolutes Beweismittel darstellt. Zweifelt der Arbeitgeber begründeterweise an der Richtigkeit eines Zeugnisses, so kann er auf seine Kosten vom Arbeitnehmer eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen (Urteil des Bun- desgerichts 8C_619 vom 13. April 2015 E. 3.2.1). 3.1.6 Ebenfalls ist fraglich, ob das vom Beschuldigten (angeblich) gewählte Mittel, die (implizite) Androhung der Kündigung, unrechtmässig gewesen wäre. Denn der Arbeitgeber hat das
Seite 7/12 Recht, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen (Art. 335 Abs. 1 OR). Die Frage, ob eine Kündigung zur Unzeit erfolgte (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) oder missbräuchlich war (Art. 336 Abs. 1 OR), ist zivilrechtlicher Natur. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Abteilungsleiter der Giesserei angerufen wurde, stellt kein unrechtmässiges Mittel dar, zumal es dem Arbeit- geber nicht verboten ist, sich nach dem Verbleib eines Arbeitnehmers zu erkundigen. 3.1.7 Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Beschuldigte die fragliche Aussage tatsächlich gemacht hat bzw. ob aufgrund der Beweislage davon ausgegangen werden könn- te. So oder anders ist der Tatbestand der Nötigung nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verstosses gegen Art. 112 UVG wie folgt: Weder aus den beigezogenen Akten der J.________ noch aus den Ausführungen von I.________ ergäben sich konkrete Anhaltspunkte für vorsätzliche Verstösse des Beschuldigten gegen das Unfallversicherungsgesetz. Rechtsgenügliche Hin- weise dafür, dass er selbst Mitarbeiter konkret davon abgehalten hätte, die gemäss J.________ vorhandene und zur Verfügung gestellte Schutzkleidung zu tragen, oder den Mitarbeitenden vorsätzlich keine solche beschafft habe, würden komplett fehlen. Auch der Beweis einer direkten bzw. bewussten Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die von I.________ bestätigte Leckage an einer der Maschinen bzw. die vorsätzliche Verzögerung von deren Reparatur fehle. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Staatsanwaltschaft sei entgangen, dass die J.________ indirekt bestätigt habe, dass es bei der F.________ AG keine Masken und keine entsprechende Schutzausrüstungen gegeben habe. Andernfalls hätte I.________ die Mas- ken nicht extra bestellen müssen. Dies habe die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt. Auch im Zusammenhang mit den Sicherheitsvorkehrungen im Werk G.________ habe I.________ das bereits erwähnte Leck bestätigt. Dass es ein Schwefeldioxidleck gewesen sein müsse, beweise der Vorfall vom November 2022, als eine Magnesiummaschine ange- fangen habe zu brennen. Denn Magnesium könne nicht brennen, wenn Schwefeldioxid zuge- führt werde. Dies sei wiederum eine Bestätigung dafür, dass die Sicherheitsvorkehrungen an diesen Anlagen sehr "säumig" gewesen seien. Bemerkenswert sei, dass dies genau in die Zeit gefallen sei, als er eine erneute Episode [seiner Beschwerden] gehabt habe, und es sei sehr wahrscheinlich, dass dieses Schwefeldioxid seine Episoden ausgelöst habe. Die Aus- sagen von I.________ entsprächen nicht der Wahrheit. Dies sei aber auch nachvollziehbar, da I.________ als Leiter der Instandhaltung dafür verantwortlich gewesen sei, dass sich die Magnesiumanlage in einem sicheren und ordentlichen Zustand befinde. Instandhaltung und Wartung bedeute hauptsächlich, dass man auf diverse Sicherheits- und Kontrollmechanis- men reagiere. Als CEO sei der Beschuldigte sehr wohl verantwortlich dafür, dass die Sicher- heitsvorkehrungen eingehalten würden, zumal die Firma eine ISO-Zertifizierung habe und entsprechende Nachweise und Protokolle vorlegen müsse. Sicherheitsschulungen hätten nicht stattgefunden. 3.2.2 Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen nicht aufzuzeigen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das UVG zu Unrecht eingestellt haben soll. Im Gegenteil ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für vorsätzliche Verstös-
Seite 8/12 se gegen Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten i.S.v. Art. 112 UVG. Der zuständige Vertreter der J.________ besuchte den Betrieb der F.________ AG am 5. Oktober 2023 sowie am 26. Juni 2024. Beim ersten Besuch konnte ei- ne Messung der SO2-Konzentration wegen Stillstandes der Schmelzöfen nicht stattfinden. Allerdings wurde festgestellt, dass im Werk G.________ mehrere Sensoren die SO2- Konzentration messen und einen Alarm auslösen, wenn sich diese nicht innerhalb der vorge- gebenen Grenzen bewegen würden. Zudem wurde festgehalten, dass den Mitarbeitenden im Werk G.________ eine ABEK Halbmaske, Gesichtsvisier, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe und feuerfeste Bekleidung zur Verfügung gestanden hätten. Beim Besuch vom 26. Juni 2024 waren drei Schmelzöfen im Werk G.________ in Betrieb. Der Vertreter der J.________ kam zum Schluss, dass die Atemluft keinen Anlass zur Beanstandung gebe. Die Schadstoffe SO2 und Magnesiumrauch hätten nicht in gesundheitsschädigender oder belästigender Form festgestellt werden können. Diese Erkenntnis deckt sich mit den Aussagen von I.________, der festhielt, die J.________ habe nie etwas bemängelt und man habe die Halle immer gelüf- tet. Zudem hielt die J.________ in ihrem Bericht fest, SO2 sei ein stark stechendes Gas. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiter bei einer Konzentration über der Geruchsschwelle den Arbeitsplatz freiwillig verlassen hätten. Sodann würde die Zufuhr von SO2 in diesem Fall über den vorhandenen Durchflusssensor unterbrochen. Folglich gibt es keine Anzeichen für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften. Der Umstand, dass I.________ für den Beschwerdeführer offenbar eine persönliche "ABEK Halbmaske" bestellt hat, stellt keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Sicherheitsvorkehrungen ungenügend ge- wesen wären. Denn selbst der Beschwerdeführer anerkennt, dass ihm schon vorher eine Schutzausrüstung inkl. einer Atemmaske zur Verfügung gestellt wurde. Er behauptet ledig- lich, die Masken seien bereits von anderen Mitarbeitern getragen worden und verschmutzt gewesen (act. Vi. 7/2 S. 11; act. 1 S. 14). Dies wurde von I.________ bestritten (act. Vi 2/3 Rz. 16). Ob die von der F.________ AG unbestrittenermassen zur Verfügung gestellten Atemschutzmasken gegebenfalls zeitweise schmutzig waren, ist für den vom Beschuldigten erhobenen, strafrechtlichen Vorwurf indes irrelevant und kann folglich offenbleiben. 3.2.3 Die Fachärzte der J.________ kamen in ihrem ärztlichen Bericht vom 2. Juli 2024 zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden (Exantheme, Husten, Kopfschmerzen) glaubhaft im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit im Werk G.________ aufgetreten seien. Der Verursachungsmechanismus dieser Beschwerden lasse sich retrospektiv aber nicht mit Sicherheit klären. Am wahrscheinlichsten erscheine ei- ne Exposition gegenüber Schwefeldioxid. Aufgrund dieser ärztlichen Feststellungen ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers tatsächlich in einem Zu- sammenhang mit seiner Tätigkeit im Werk G.________ stehen. Dies bedeutet allerdings kei- neswegs, dass die Beschwerden auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Beschuldigten zurückzuführen wären. Schlussendlich muss die tatsächliche Ursache offen- bleiben. Es ist aber festzuhalten, dass gemäss I.________ sieben Personen in zwei Schich- ten im Werk G.________ arbeiteten. Zudem haben sich auch Externe dort aufgehalten. Von keiner dieser Personen sind gesundheitliche Beschwerden im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt im Werk G.________ bekannt. Dies stützt wiederum die Feststellung der J.________, nach welcher keine gesundheitsschädigende Schadstoffe im Werk G.________ festgestellt werden konnten.
Seite 9/12 3.2.4 Doch selbst wenn Sicherheitsvorschriften verletzt worden wären, so gäbe es keine Anhalts- punkte dafür, dass dies dem Beschuldigten angelastet werden könnte. Wie der Beschwerde- führer anerkennt, war I.________ als Leiter Instandhaltung für den sicheren Zustand der Ma- gnesiumanlage zuständig. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass I.________ für diese Aufgabe nicht qualifiziert gewesen wäre. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche zusätzlichen Massnahmen – neben der Anstel- lung und Beauftragung von I.________ – der Beschuldigte seiner Ansicht nach hätte ergrei- fen müssen. Soweit er vorbringt, der Beschuldigte sei als CEO für die ISO-Zertifizie-rung verantwortlich gewesen, ist dies unbehilflich, zumal keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die ISO-Standards nicht eingehalten worden wären. 3.2.5 Wie voranstehend gezeigt, gibt es keine Hinweise dafür, dass die Sicherheitsvorkehrungen der F.________ AG ungenügend gewesen waren. Eine Strafbarkeit nach Art. 112 UVG fällt mithin ausser Betracht, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Aus demselben Grund lässt sich auch bezüglich des Tatbestandes der (schweren) fahrlässigen Körperverletzung keinen Tatverdacht erhärten. Ob die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers – wie von ihm vorgebracht – als schwere Körperverletzung qualifiziert werden könnten, kann folglich dahinstehen. 3.3 Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren auch in Bezug auf die bean- zeigten Urkundendelikte ein. Sie führte aus, es fehle diesbezüglich an hinreichenden An- haltspunkten für strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Abrechnung von Arbeits- stunden. Eine Befragung der Leiter der HR-Abteilung sei deshalb nicht angezeigt. 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zu diesem Punkt vor, die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, seine "Stundenbuchungen" zu berücksichtigen. Daraus sei zu entnehmen, dass er über Wo- chen und Monate in den Pausen nicht mehr ein- und ausgestempelt habe. Es sei damals be- kannt gewesen, dass das System die Pausen automatisch eingetragen habe. Es sei hinge- gen nicht bekannt gewesen, dass das System den Mitarbeiter um 17:00 Uhr automatisch ausgeloggt habe. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass er über Wochen hinweg immer wieder exakt um die gleiche Zeit ein- bzw. ausgestempelt habe. Wenn eine Firma die Ange- stellten für geleistete Arbeit nicht bezahle, dann sei dies seines Erachtens sehr wohl eine strafbare Handlung, zumal es ihm seine Tätigkeit auch nicht erlaubt habe, die Pausen zu den üblichen Zeiten zu "konsumieren" und er deswegen das eine oder andere Mal in den Pausen durchgearbeitet habe. 3.3.2 Dem Beschwerdeführer kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Dass Pausen durch die F.________ AG gemäss den gesetzlichen Vorgaben angeordnet und diese zu bestimm- ten Zeiten zu beziehen waren, ist nicht zu beanstanden und war dem Beschwerdeführer of- fenkundig bewusst, wie die Verteidigung zu Recht vorbringt. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt sich ferner, dass er während den 37 abgebildeten Wochen lediglich sieben Mal bis 17:00 Uhr gearbeitet hat. Mithin kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer über Wochen hinweg automatisch immer um die exakt gleiche Zeit ausge- stempelt worden sein soll. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass die Mitarbeitenden der F.________ AG ihre Arbeit in Gleitzeit innerhalb von Rahmenzeiten zu verrichten hatten, wie die Verteidigung ausführt. I.________ bestätigte, dass die Schichtarbeiter ihr Pensum nicht hätten überziehen dürfen. Er führte weiter aus, dass nicht erfasste Überstunden üblicherwei-
Seite 10/12 se nachgebucht worden seien, wobei hierfür Frau K.________ zuständig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für ein vorsätzlich begange- nes Urkundendelikt auszumachen sind. 3.3.3 Schliesslich muss auch in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass nicht ersicht- lich ist, inwiefern die allfällige Erstellung einer falschen Urkunde dem Beschuldigten angelas- tet werden könnte. Für die Erfassung der Arbeitszeiten war Frau K.________ vom HR zu- ständig. Dass der Beschuldigten in den Prozess der Arbeitszeiterfassung eingegriffen hätte, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 3.4 Ein hinreichender Tatverdacht auf eine Straftat des Beschuldigten lässt sich nach dem Ge- sagten nicht erstellen. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung daher zu Recht einge- stellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2.1 Der Beschuldigte liess eine Vernehmlassung einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschul- digten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungs- verfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem frei- sprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizi- aldelikte hat daher – im Gegensatz zum Berufungsverfahren – der Staat und nicht die unter- liegende Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen. 4.2.2 Das vorliegende Verfahren betrifft sowohl Antrags- wie auch Offizialdelikte. Der Beschwerde- führer bestritt zwar nicht explizit, dass kein gültiger Strafantrag vorliegt. Gleichzeitig unter- liess er es aber auch, seine Beschwerde auf die Offizialdelikte zu beschränken. Die Verteidi- gung nahm in ihrer Vernehmlassung allerdings nur sehr kurz Bezug auf die Prozessvoraus- setzung des Strafantrages. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Entschädigung des Beschuldigten im Umfang von einem Fünftel aufzuerlegen. Im restlichen Umfang ist der Beschuldigte für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) aus der Staatskasse zu entschädi- gen. 4.2.3 Die Verteidigung macht mit eingereichter Honorarnote einen Aufwand von 6.92 Stunden gel- tend. Darin enthalten ist auch ein antizipierter Aufwand von 1.5 Stunden für die Besprechung des vorliegenden Beschlusses. Dieser Aufwand ist nicht zu entschädigen, da es sich um ei- nen kurzen Beschluss handelt, der keiner weitergehenden Besprechung bedarf, zumal der Beschuldigte keinerlei weitere Schritte ergreifen muss. Die Honorarnote ist folglich um 1.5
Seite 11/12 Stunden auf 5.42 Stunden zu kürzen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) und der MWST beträgt der Entschädigungsanspruch bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 (a§ 15 Abs. 2 AnwT) gerundet CHF 1'328.00. Der Beschwerdeführer hat den Beschuldigten somit mit CHF 265.60 zu entschädigen. Der Restbetrag von CHF 1'062.40 geht zu Lasten der Staatskasse und ist direkt Rechtsanwalt E.________ auszuzahlen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 800.00 Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 860.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 verrechnet. Im Mehrbetrag von CHF 60.00 stellt die Gerichtskasse Rechnung. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten mit CHF 265.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Im Übrigen wird Rechtsanwalt E.________ mit CHF 1'062.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 12/12 5. Mitteilung an: - Parteien - Bezirksgericht B.________, Präsidium des Strafgerichts, Verfahren ST.2024.101 (gemäss Verfügung vom 27. Juni 2025) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: